14.04.2009

Achtung CC-Prüfung: Was Pensionspferdehalter bei einer Kontrolle wissen sollten

Anfrage der Arbeitsgruppe Pensionspferdehalter beim BayStmUGV
Bei der Pferdehaltung ist im Hinblick auf die Dokumentationspflichten des Pensionsbetreibers entscheidend, ob es sich um einen Pensionsbetrieb handelt, bei dem der Betreiber für das umfassende Management der Pferde und damit auch für die Veranlassung bzw. ggf. Durchführung einer arzneilichen Behandlung verantwortlich und zuständig ist. Dies kann z. B. in Aufzuchtbetrieben oder Turnier- und Ausbildungsställen der Fall sein bzw. auch dann, wenn einzelne Pferdebesitzer den Pensionsbetreiber mit dieser Aufgabe betrauen. Der Pensionsbetreiber ist dann für die ordnungsgemäße Dokumentation des Arzneimitteleinsatzes verantwortlich. Dazu gehört auch, dass er für jedes Pferd einen Equidenpass vorweisen kann.

Nur bei Pferden, die im Equidenpass von der Schlachtung ausgeschlossen wurden, kann die Dokumentation der angewendeten Tierarzneimittel entfallen.
 
Ergänzender Hinweis des BayStmUGV
Laut Ergänzung des BayStmUGV vom 07.04.2009 ist die Vorlage des Equidenpasses  bei einer Cross Compliance-Kontrolle im Zusammenhang mit der Einstufung des Tieres, ob das Pferd zur Lebensmittelgewinnung bestimmt ist oder nicht, und damit für die Feststellung der zu prüfenden Anforderungen relevant. Allerdings stellt ein fehlender Equidenpass an sich keinen Cross Compliance-Verstoß dar. Bei fehlender Vorlage sind alle Bereiche (Lebensmittelsicherheit, Futtermittelsicherheit) zu prüfen, sofern der Pensionsbetreiber die entsprechende Verantwortung trägt.

Wenn sich jedoch die Einsteller selbst um die arzneiliche Versorgung ihrer Pferde kümmern, sind sie für die Dokumentation des Arzneimitteleinsatzes und das Vorliegen des Equidenpasses verantwortlich. Evtl. Verstöße würden in diesem Fall nicht dem Pensionsbetreiber angelastet.

In diesem Zusammenhang weist das BayStmUGV darauf hin, dass mit der ab 1.Juli 2009 geltenden Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden, alle Equiden, die bis spätestens 30. Juni 2009 geboren, jedoch bis zu diesem Zeitpunkt nicht gemäß den Entscheidungen 93/623/EWG oder 2000/68/EG identifiziert werden, bis spätestens 31.12.2009 gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der genannten Verordnung zu identifizieren sind.

Weitere Aspekt bei einer CC-Prüfung

Überprüfung des Standards „Lebensmittelsicherheit“
Sofern es sich nicht um einen Betrieb handelt, in dem der Pensionsbetreiber für die arzneiliche Versorgung aller oder auch einzelner Pferde verantwortlich ist, entfällt die Prüfung dieses Standards.

Überprüfung des Standards „Futtermittelsicherheit“
Die Fütterung der Pferde, zumindest im Hinblick auf die Grundfuttermittel wie Heu und Stroh, erfolgt durch den Pensionsbesitzer, in der Regel wird dieser das Futter auch selbst erzeugen. Für die Einhaltung der entsprechenden futtermittelrechtlichen Bestimmungen ist dementsprechend der Pensionsbetreiber verantwortlich. Die Prüfung dieses Standards kann nur dann entfallen, wenn durch die Equidenpässe nachgewiesen werden kann, dass keine Pferde, die zur Lebensmittelgewinnung bestimmt sind, auf dem Betrieb gehalten werden.

Überprüfung des Standards „Verfütterungsverbot“
Dieser Standard ist immer relevant, sofern Nutztiere, also auch Pferde gehalten werden. Der Status des Pferdes im Equidenpass als Schlacht- oder Nicht-Schlachtpferd ist für die Zuordnung als Nutztier unerheblich. Der Standard wird deshalb immer geprüft.

Überprüfung des Standards „Tierschutz“
Dieser Standard ist für Pensionsstallbetreiber nicht relevant.
 

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